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VfGH 28. 11. 1995, B 2635-2637/95 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 1996/2425ZfV 1996, 893

§ 34 Abs 2 OÖ AWG (Deponierungsbeschränkungen, Ablegerbarkeit von in Oberösterreich angefallenen Abfällen; Ausnahmebewilligung; Parteistellung im Ausnahmeverfahren nur des Antragstellers)

VfGH 28.11.1995 B 2635-2637/95

Das in § 34 Abs 2 OÖ AWG geregelte Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist ein Verwaltungsverfahren, bei dem nur der ASt Parteistellung genießt, während die anhörungsberechtigten Stellen zur Wahrnehmung öffentl Interessen am Verf beteiligt sind. Dass im Übrigen ein bloßes Anhörungsrecht - wie dieses gemäß § 34 Abs 2 OÖ AWG hinsichtl des bfd Bezirksabfallverbandes vorgesehen ist - „eine … für die Parteistellung wesentl rechtl Beziehung … nicht herzustellen“ vermag, wurde - wenn auch in anderem Zusammenhang - in stRsp vom VfGH (VfSlg 9064/1981, 9776/1983) hinlängl dargetan.

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