§ 18 Abs 4 AVG (Bescheidqualität; leserliche Beifügung des Namens; Beglaubigung)
VwGH 27.04.1995, 95/01/0017
Der Bf behauptet in seiner Beschw „vorweg“, … „dass es dem angefochtenen als Bescheid bezeichneten Schriftstück an Bescheidqualität mangelt“, weil „einerseits eine leserliche Unterschrift nicht gegeben ist, genauso wenig an dessen Stelle die Beglaubigung der Kanzlei gesetzt wurde“. Beigelegt wurde eine Ausfertigung dieser Erledigung, die am Schluss lediglich maschinschriftlich den Vermerk aufweist „Für die Kärntner Landesregierung Dr. S e.h.“ und unterhalb davon „F.d.R.d.A.“