§ 13 Abs 1 AVG (Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten, Anbringen, Wahl der Einbringungsform nach Möglichkeit der bei Behörden vorhandenen technischen Möglichkeiten; Telefaxeinbringung, Möglichkeit, Ermittlung durch Berufungswerber)
VwGH 24.08.1995, 94/04/0013