§ 30 Abs 2 VwGG (aufschiebende Wirkung; Zuerkennung nur auf Antrag)
VwGH 06.09.1995, 95/12/0217
Die aW ist bei der beim VwGH anh Beschw gegen die disziplinäre Entlassung weder beantragt noch zuerkannt worden. Die mit B der DiszOberkomm als letzte Inst ausgesprochene Entlassung des Bf ist daher rk. Abw.