§ 45 Abs 1 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens; nur bei Vorliegen eines der Wiederaufnahmetatbestände)
VwG H 24.11.1995, 95/12/0176,
§ 45 Abs 1 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens; nur bei Vorliegen eines der Wiederaufnahmetatbestände)
VwG H 24.11.1995, 95/12/0176,