§ 45 Abs 1 Z 1 VwGG (Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn Erkenntnis oder Beschluss durch gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt)
VwGH 29.11.1995, 95/09/0157, 0158, 0159
§ 45 Abs 1 Z 1 VwGG setzt voraus, dass die gerichtl strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung im Zuge des Verf vor dem VwGH und nicht etwa im Zuge des verwbeh Verf oder zu einem dem vorangehenden Zeitpunkt gesetzt wurde. Abw.