§ 34 Abs 1 VwGG (Beschwerdelegitimation, Asyl, Auswanderung)
VwGH 14.03.1995, 94/20/0685
Nach stRsp des VwGH ist für die Beurteilung der BeschwLegitimation ausschlaggebend, ob der Bf nach der Lage des Falles durch den bek B - ohne Rücksicht auf dessen G-Mäßigkeit - überhaupt in einem subj Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Bf, so ermangelt diesem die BeschwBerechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied macht, ob der B einer VerwBeh aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (VwGH 02.07.1969, SlgNr 7618/A; VwGH 19.12.1990, 90/03/0247).