§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung; Bote; Missverständnis; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis)
VwGH 21.02.1995, 94/20/0438, 0439
Der Irrtum sei auch nicht anlässl einer Vorsprache der Bfin in der Asylangelegenheit ihres Mannes am 6. 7. 1994 in der Kanzlei des BeschwVertreters aufgeklärt worden. Auf ausdrückl Frage des BeschwVertreters ob bzw seit wann es einen B in ihrer eigenen Asylangelegenheit gäbe, habe sie erklärt, dass es einen derartigen B noch nicht gäbe. Aus diesem Grund sei die VwGH-Beschw nur für ihren Gatten vom nunmehrigen BeschwVertreter erhoben worden.