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VwGH 22. 2. 1995, 95/01/0018 (VERANSTALTUNGSWESEN)

JudikaturVERANSTALTUNGSWESENZfV 1996/2352ZfV 1996, 881

§ 1 Nö G über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher (Begriff der „sportlichen Veranstaltungen“; Pokerwetten, Videospiele)

VwGH 22.02.1995, 95/01/0018

Die Bfin erachtet sich durch den angef B im Recht auf Erteilung der „Bewilligung für die Geschäftstätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, (eingeschränkt) auf die gewerbsm Vermittlung und Abschließung von Wetten aus Anlass sportl Veranstaltungen elektronischen und mechanischen Automaten im Umfang von § 3 lit a und b“ des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl 7030-0, verletzt. Sie bringt in Ausführung dieses BeschwPunktes im wesentl vor, die bel Beh habe das Tatbestandsmerkmal der „sportlichen Veranstaltung“ in § 1 des zit G unrichtig ausgelegt. Denn „Sport“ sei nicht nur das Vergleichen bestimmter Fähigkeiten oder Kräfte von zumindest zwei Personen, sondern all das, „was gemeinhin als Zerstreuung, Vergnügen, Zeitvertreib, Spiel“ angesehen werde. Allgemein werde näml davon ausgegangen, dass unter „Sport“ alles zu verstehen sei, was zur „spielerischen Selbstentfaltung“ zähle. Allerdings ermögliche das Wort „Sport“ wegen seines großen Bedeutungsgehaltes in der Umgangssprache keine präzise Abgrenzung des davon umfassten Begriffsinhaltes, zumal dieser „dynamisch“ sei und „einem gewissen Wandel“ unterliege. Die bel Beh hätte daher, wenn sie die erforderl sportwissenschaftl Kenntnisse nicht besitze, einen Sachverständigen aus dem Bereich des Sportes beiziehen müssen. Im Übrigen gehe es wie etwa beim Schachspiel, das anerkanntermaßen zu den sportl Veranstaltungen zähle, auch beim Pokern um das Vergleichen bestimmter Fähigkeiten oder Kräfte.

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