§ 9 Abs 1 AlVG (Arbeitswilligkeit, überhöhte Gehaltsforderung des Vermittelten)
§ 9 Abs 2 AlVG (Zumutbarkeit der Beschäftigung; angemessene Entlohnung; Abstellen auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und nicht auf individuelle Situation des Vermittelten bei Beurteilung der Angemessenheit)