§ 410 Abs 1 Z 7 ASVG (Feststellungen betreffend Beitragsforderung; [bindende] Wirkung der konkursmäßigen Feststellung der Beitragsforderung; [bindende/nicht bindende] Wirkung im Falle bestrittener Forderungen)
VwGH 04.07.1995, 93/08/0196
Anders als im Falle konkursmäßig festgestellter Forderungen (vgl VwGH 13.05.1995, 93/08/0103) verhält es sich mit den im KonkursVerf bestrittenen Forderungen. Die bel Beh führte im angef B hiezu aus, dass im Falle der Bestreitung der Forderung gem § 110 Abs 3 KO die zuständige Beh einen B über die Richtigkeit der Forderung (Beiträge) erlassen dürfe. In der Gegenschrift vertritt sie dazu die Auffassung, dass die behauptete teilweise Bestreitung der Forderung keinen Einfluaa auf die E habe, weil der angef B zur Gänze gem § 66 Abs 4 AVG aufgehoben worden sei.