§ 39 Abs 1 erster Satz WehrG 1990 (Entlassung aus dem Präsenzdienst; nach Beendigung des Präsenzdienstes, keine weiteren Voraussetzungen)
VwGH 14.11.1995, 95/11/0254
Der Bf wurde mit einer Reihe anderer Wehrpflichtiger dem AUSBATT/UNDOF für die Dauer von voraussichtl 8 Monaten zur Dienstleistung zugeteilt; die Dienstleistung im Ausland endete mit dem Repatriierungsflug am 7. 6. 1995 (der Entlassungstag 7. 7. 1995 wurde unter Berücksichtigung der dem Bf gebührenden Dienstfreistellung festgesetzt). Damit war die in § 39 Abs 1 erster Satz WehrG 1990 normierte Voraussetzung für die Entlassung aus dem Auslandseinsatzpräsenzdienst erfüllt. Eine zusätzl Voraussetzung, insb das Fehlen einer Krankheit oder einer Gesundheitsschädigung, sieht das G iZm einer Entlassung nach Beendigung eines Präsenzdienstes nicht vor. Abw.