§ 145 StVG (Entlassungsvollzug, Urteil des EuGH, Bindung an E des OGH, bevorstehende Korrektur der Strafbemessung)
VwGH 14.03.1995, 94/20/0804
Die BeschwAusführungen lassen sich im wesentl dahin zusammenfassen, dass der Bf die im § 46 Abs 5 StGB normierte zeitliche Voraussetzung (für die bedingte Entlassung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Rechtsbrechers) der Verbüßung der Freiheitsstrafe von wenigstens 15 Jahren für verfwidrig ansieht. Hinsichtl der Auslegung des angewendeten § 145 StVG wirft der Bf der bel Beh vor, weder das von ihm erwirkte Urteil des EGMR noch das im Zeitpunkt der Erlassung des angef B anhängige Verf auf nachträgl Strafmilderung (iSd § 410 StPO) in die Prognose über seine voraussichtl Entlassung einbezogen zu haben. Dieser Umstand wäre jedoch deshalb wesentl gewesen, weil die dem OGH vorbehaltene Beschlussfassung iSd § 410 Abs 3 StPO „in absehbarer Zeit zu erwarten sei“.