§ 204 Abs 2 Z 1 lit a GewO (Zulässige Bezeichnung, „Gewerbliches Architekt“ neben „Baumeister“, Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis aufgrund erfolgreicher Ablegung der Reifeprüfung an einschlägiger inländischer höheren technischen Lehranstalt [Hochbau], Einschränkung der Lehranstalten auf jene des Hochbaus sachlich begründet)
VwGH 26.09.1995, 95/04/0112