§ 4 Abs 1 StrahlenschutzG (Schutzzweck, die Einwirkung ionisierender Strahlen auf den Körper so niedrig wie möglich zu halten)
§ 11 StrahlenschutzG (Vorschreibung weiterer Auflagen nach rk Betriebsbewilligung)
§ 59 Abs 1 AVG (Bescheid, Nebenbestimmungen; Auflage, Begriff, zB auch Vorschreibung periodischer Qualitätskontrollen einer Anlage)