§ 1 Abs 5 Stmk TourismusG 1992 (Tourismusinteressenten, Einzelprüfung anhand Voraussetzungen, keine Gesamtzugehörigkeit bestimmter Berufsgruppen; Rechtsanwälte)
VwGH 26.09.1995, 95/04/0121
Die Aufnahme einer Berufsgruppe in die Beitragsgruppenordnung bedeutet nicht, dass sämtl Angehörige dieser Berufsgruppe als am Tourismus in der Stmk wirtschaftl interessiert zu gelten hätten. Im Gegensatz zur Auffassung der bel Beh bringt näml das Stmk TourismusG 1992 - anders als etwa das Nö TourismusG, LGBl 7400 - in keiner seiner Bestimmungen zum Ausdruck, dass die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen jedenfalls Vorteile aus dem Tourismus in der Stmk zögen und es daher nicht mehr darauf ankomme, ob etwa im Einzelfall daraus keinerlei Nutzen gezogen werde. Für die Frage der Eigenschaft als Tourismusinteressent ist daher (ausschließl) entscheidend, ob eine bestimmte natürl oder jurist Person etc iSd § 1 Z 5 Einleitungssatz Stmk TourismusG 1992 die unter den lit a bis c dieser Best genannten Voraussetzungen in tatsächl Hinsicht erfüllt, dh in Ansehung der lit b für den vorliegenden BeschwFall, ob der Bf aus der auf den Tourismus zurückzuführenden Hebung der wirtschaftlichen Lage als RA Nutzen zieht.