§ 13 Abs 1 AufG (keine Antragstellung aus dem Inland, keine Wiedereinsetzung, keine Interessenabwägung bei unzulässig aus dem Inland gestelltem Antrag)
VwGH 12.07.1995, 95/21/0028
In der Beschw wird die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, dass die Bfin den A auf Erteilung einer AufenthaltsBew am 20. 1. 1994, also erst nach Ablauf der mit 8. 1. 1994 befristeten Gültigkeitsdauer des ihr zuletzt erteilten Sichtvermerkes, gestellt habe, nicht bestritten. Damit aber stößt die Rechtsansicht der bel Beh, dass im BeschwFall die Anwendung des § 13 Abs 1 zweiter Satz AufG nicht in Betracht komme, mithin die Bfin rechtens nicht in der Lage gewesen sei, am 20. 1. 1994 vom Inland aus die Erteilung einer AufenthaltsBew unter sinngem Anwendung der für einen Verlängerungsantrag (§ 6 Abs 2 zweiter Satz AufG, idF vor der Nov BGBl 1995/351) geltenden Vorschriften zu beantragen, auf keine Bedenken (VwGH 15.12.1994, 94/18/0766).