§ 6 Abs 3 AufG (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, materiell-rechtliche Frist zur Antragstellung, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung)
§ 71 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nur bei Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen)