§ 18 Abs 2 Z 7 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsachen, Mittellosigkeit; Betreuung durch die Caritas)
VwGH 05.04.1995, 95/18/0536
Der Hinweis des Bf, dass er von der Caritas untergebracht und versorgt werde, reicht zur Erbringung des Nachweises der Mittel zu seinem Unterhalt nicht aus. Damit wird näml nur der derzeitige tatsächl Zustand beschrieben; eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes des Bf kann daraus mangels Dartuung eines ihm insoweit zustehenden Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (VwGH 23.06.1994, 94/18/0287; 21.07.1994, 94/18/0343; 01.02.1995, 93/18/0514). Die Mittellosigkeit des Bf ist im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt ausreichende Grundlage für das Gerechtfertigtsein der im § 18 Abs 1 Z 1 FrG umschriebenen Annahme. Abw.