§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, Minderjähriger, konkrete Verfolgungsakte, ethnische Minderheit, „permanente Angstzustände“)
VwGH 14.03.1995, 94/20/0726
Der Bf macht in seiner Beschw geltend, er sei noch sehr jung und „defacto minderjährig“. Aus diesem Grund sei die Situation für ihn problematisch und „geradezu lebensbedrohlich“. Seine Familie befinde sich großteils in Österr. Er sei in der Türkei - einem für Kurden notorisch gefährlichen Land - „sozusagen als Minderjähriger übriggeblieben“. Es könne nicht immer von konkreten Verfolgungsakten ausgegangen werden. Als völlig hilfloser Mj sei er der Situation vollkommen wehrlos ausgeliefert. Durch ergänzende (psychiatrische) Erhebungen wäre sein „permanenter Angstzustand“ festgestellt worden. Es bestünden ausreichende Gründe, seine Eigenschaft als Konventionsflüchtling zu bejahen.