§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, Glaubwürdigkeit religiöser Verfolgung)
VwGH 24.05.1995, 94/19/1415
Zentraler Aspekt des vorliegenden Falles ist der Umstand, dass die bel Beh das Vorbringen des Bf in seiner Berufung im Hinblick auf das im erstinstanzl Verf erstattete Vorbringen für nicht glaubhaft erachtet hat. Dieser Würdigung kann von der Warte der dem VwGH zukommenden Schlüssigkeitsprüfung aus nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil sich zwischen den Behauptungen in der Berufung und den Angaben des Bf bei seiner niederschriftl Vernehmung in der Tat in Bezug auf den Anlass zur Flucht ein nicht übersehbarer Widerspruch findet, hat doch der Bf bei seiner niederschriftl Einvernahme ausdrückl angeführt, selbst aus Gründen der Religion keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Gerade eine derartige Verfolgung ist aber Gegenstand seines Berufungsvorbringens. Die Erwähnung einer solchen bereits im erstinstanzl Verf wäre aber nahe gelegen, hat doch dort der Bf immerhin darauf verwiesen, dass sein Bruder und sein Vater bei religiös motivierten Auseinandersetzungen ums Leben gekommen seien.