§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Verfolgungsgefahr, Aufenthaltsverbot, zeitlicher Konnex; Hausdurchsuchungen, Verfolgungsintensität)
VwGH 24.04.1995, 94/19/1402, 1403
Da die Bf ihren Aufenthalt zuletzt in Leningrad (St. Petersburg) hatten, sind allf Verfolgungshandlungen der Beh nur insoweit bedeutsam, als sie den Beh des Staates des Aufenthaltes zugerechnet werden können. Weiters ist eine allf feindselige Einstellung der Bevölkerung in Estland gegen die Bf id Zusammenhang asylrechtl nicht bedeutsam. Auch haben die Bf nicht vorgebracht, dass sie in Leningrad durch Esten bedroht worden wären und die Beh in Leningrad ihnen Schutz verweigert hätten.