§ 1 Z 1 AsylG 1991 (Flüchtlingseigenschaft, Glaubwürdigkeit der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei)
VwGH 24.05.1995, 94/19/1329
Den Ausführungen der bel Beh hält der Bf entgegen, sie habe die Bedrohung seines Lebens durch Mitglieder der politischen Gegner der „Jatiya-Party“ nicht auszuschließen vermocht. Dass es sich dabei nicht um drohende staatl Verfolgung handle, sei eine unhaltbare Auffassung, zumal die bel Beh keinerlei Umstände „zur Darstellung zu bringen“ vermocht habe, „wonach die staatlichen Behörden gegen Übergriffe der politischen Gegner der ,Jatiya-Party‘ gegen Mitglieder anderer Parteien einschreite“. Die Feststellung der bel Beh, dass es durch die letzten Parlamentswahlen in Bangladesch zum Sieg der Demokratie gekommen sei, sei aktenwidrig, zumal den Verwaltungsakten keinerlei Beweisergebnis zu entnehmen sei, das mit dieser Feststellung in Verbindung gebracht werden könnte. Die Annahme der Beh, dass aufgrund dieser Parlamentswahlen die Verfolgung des Bf wegen seiner Mitgliedschaft zur „Jatiya-Party“ relativ unwahrscheinl erscheine, sei unschlüssig. Vielmehr sei der Zusammenhang zwischen der Vertretung einer Partei im Parlament und einem Ausschluss individueller Verfolgung von Mitgliedern dieser Partei „ohne weitere Hilfstatsachen als gewillkürt anzusehen“. Unschlüssig sei ferner die Aberkennung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben mit der Begründung, dass das aktive Eintreten für eine Organisation nur dann glaubhaft sei, wenn der Asylsuchende hinreichende Kenntnisse über ihre Zielsetzung, örtl Struktur und Arbeitsweise nachweise. Weder sei der Bf näml mit derartigen Fragen konfrontiert worden, noch seien weitere Aufklärungen verlangt worden, noch sei die Beh ihrer Verpflichtung nach § 16 Abs 1 AsylG, von Amts wegen auf geeignete Weise darauf hinzuwirken, dass die für die E erhebl Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des AsylA geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, nachgekommen. Ohne entspr Fragestellung hätte die Beh daher aus dem Fehler von Ausführungen über die gen Umstände nicht auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Bf schließen dürfen.