§ 18 Abs 2 Z 6 FrG (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, unrichtige Angaben gegenüber österreichischen Behörden zur Verschaffung einer Einreise bzw Aufenthaltsberechtigung; Zurückziehung eines falsche Angaben enthaltenden Antrages unmaßgeblich; falsche Angaben gegenüber fremden Einreisebehörden)
VwGH 05.04.1995, 93/18/0432