§ 6 Abs 1 lS RGV (Flugzeugbenützung nur bei Auslandsdienstreisen bei dringender Notwendigkeit; überdies bewilligungspflichtig)
§ 6 Abs 3 RGV (Benützung anderer Massenbeförderungsmittel als der Eisenbahn, gesamte Reisekosten dürfen diesfalls nicht höher sein als bei Benützung der Eisenbahn)