§ 6a Abs 1 Wr BesoldungsO 1967 (monatl Pensionsbeitrag; Bemessungsgrundlage aus Gehalt und ruhegenussfähigen Zulagen; Beitragspflicht auch während eines Urlaubes unter Karenz der Bezüge)
VwGH 16.11.1994, 94/12/0202
Der Bf erhielt während des ggstdl Zeitraumes von der Stadt Wien keine Bezüge (iSd BesoldungsO), wie es ja auch dem Wesen eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge entspricht. Deshalb waren jedoch die Pensionsbeiträge nicht mit „0“ zu bemessen. Gem § 6a Abs 1 BO besteht die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt und den ruhegenussfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtl Stellung des Beamten entsprechen. Demnach sind nicht die tatsächl Bezüge, sondern die Bezüge, die der besoldungsrechtl Stellung des Bf entsprächen, maßgeblich. Abw.