§ 27 Abs 2 RAO (Höhe der Kammerbeiträge und Zahl der beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter)
VwGH 28.03.1995, 94/19/1302
Durch Beschluss der Plenarversammlung der Vlbg Rechtsanwaltskammer vom 15. 5. 1991 wurde der vierteljährl zu entrichtende Kammerbeitrag für RAA derart festgelegt, dass für den 1. bei einem RA beschäftigten Anwärter S 1.000,- je Vierteljahr, für den 2. Anwärter S 1.500,- je Vierteljahr, für den 3. und jeden weiteren Anwärter S 2.000,- je Vierteljahr zu entrichten sind. Die erhöhte Zahlung für den 2. und 3. Anwärter ist dann zu entrichten, wenn im betr Vierteljahr 2 oder drei Anwärter zu irgendeinem Zeitpunkt gleichzeitig beschäftigt waren.