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BerK 23. April 1996, GZ 43/8-BK/95

JudikaturZfV 1996/1ZfV 1996, 918

§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Verständigung von in Aussicht genommener Versetzung, keine Einwendungen im Vorverfahren)

BerK 23.04.1996 , GZ 43/8-BK/95

Der BW hat im Rahmen des nach § 38 Abs 6 BDG durchgeführten Vorverfahrens keine Einwände gegen die angekündigte Versetzung erhoben, obwohl er in der Mitteilung der Dienstbehörde darauf hingewiesen wurde, dass ein solches Verhalten rechtl als Zustimmung gilt. Sein Verschweigen bewirkte damit das Eintreten der in § 38 Abs 6 BDG statuierten Rechtsfolge. Das bedeutet für das ggstdl Rechtsmittelverfahren, dass nur mehr solche gegen die Versetzung sprechenden Gründe geltend gemacht werden können, die während des Vorverfahrens, weil sie beispielsweise noch nicht bestanden, nicht hätten vorgebracht werden können. Die im Berufungsschriftsatz aufgelisteten Gründe (Dienstalter, zwei unmündige Kinder, Wegstrecke vom Wohnort zum Dienstort und die voraussichtl Dauer der Fahrten) waren dem BW jedoch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt. Diese Gründe hätten daher, um im Versetzungsverfahren inhaltl geprüft werden zu können, nach Zustellung der Ankündigung geltend gemacht werden müssen. Abweisung.

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