§ 38 Abs 6 BDG 1979 (Verständigung von in Aussicht genommener Versetzung, keine Einwendungen im Vorverfahren)
BerK 19.09.1996, GZ 61/7
Der BW hat innerhalb der ihm gem § 38 Abs 6 BDG eingeräumten Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht. Damit ist bereits nach dem klaren Wortlaut des § 38 Abs 6 BDG die Zustimmung zu der angekündigten Versetzung als gegeben anzusehen. Darüber hinaus hat der BW sogar schriftl erklärt, gegen die beabsichtigte Versetzung keine Einwände zu erheben.