Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG (Individualantrag, Begehren, Umfang, kein völlig veränderter Inhalt des verbleibenden Teiles, Erfassung aller in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen; zu weiter Anfechtungsumfang, Beseitigung von Rechtsvorschriften, die andere Personenkreise erfassen)
§ 9 Abs 1 Z 1 GehG (Vorrückung, Aufschub durch Einleitung eines Disziplinarverfahrens)