§ 77 Abs 1 Z 10 LMG 1975 (Weitergeltung der Mineralwasserverordnung 1935, bis eine neue ihren Gegenstand regelnde Verordnung in Wirksamkeit getreten ist; keine Weitergeltung des Glasflaschengebots für die Versendung natürlicher Mineralwässer nach der MineralwasserV 1994, Auslegung vor dem Hintergrund des EG-Rechts)