§ 17 Abs 1 FrG (Ausweisung, Fremde, die sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren durch VfGH verlängert den Bestand der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung)
§ 85 Abs 2 VfGG (aufschiebende Wirkung, auf Antrag des Beschwerdeführers)