§ 13 Abs 2 Z 5 MOG idF BGBl 1987/138 (Einzugs- und Versorgungsgebiete; Ausnahme von der Lieferpflicht an den zuständigen Be- und Verarbeitungsbetrieb im Falle der Selbstversorgung ua von Krankenanstalten)
§ 13 Abs 2 Z 5 MOG idF BGBl 1991/380 (ebenso; AusnahmeBew nicht rückwirkend; AusnahmeBew aus Gründen der Billigkeit, Begriff wie in § 20 BAO )