§ 29 Abs 1 WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten; Anordnung von letztmaligen Vorkehrungen; Antrag auf Fristverlängerung, kein Anspruch auf Fristverlängerung)
VwGH 21.09.1995, 95/07/0068
Ein A um Erstreckung einer zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen festgesetzten Frist ist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden B zu werten, der von der B zurückzuweisen ist. Durch die Zurückw eines solchen A kann der ASt in keinen Rechten verletzt werden, weil gem § 68 Abs 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden B niemandem ein Anspruch zusteht, wie der VwGH ua iZm wasserpol Aufträgen nach § 138 des WRG wiederholt ausgesprochen hat (vgl VwGH 13.12.1994, 94/07/0164 ua).