§ 29 Abs 1 WRG (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten; Anordnung von letztmaligen Vorkehrungen; Verhältnis zu wasserpolizeilichen Aufträgen nach § 138 Abs 1 lit a )
VwGH 28.03.1995, 94/07/0074
Aus dem Inhalt des angef B selbst ergibt sich, dass der getätigte Schotterabbau erhebl über das konsentierte Ausmaß hinausging, daher als eigenmächtig vorgenommene Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG zu qualifizieren ist und von den wasserrechtl Bew zur Sanierung und Schotterentnahme an best Grundstücken in keiner Weise gedeckt war. Unter diesen Voraussetzungen fehlt hier jedoch der erforderl sachl Zusammenhang zu den wasserrechtl Bew der mitbet Partei, sodass Sanierungsmaßnahmen nicht auf § 29 Abs 1 leg cit, sondern auf § 138 Abs 1 lit a WRG zu stützen gewesen wären (vgl auch Raschauer, Wasserrecht, Rz 4 zu § 29 WRG). Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.