§ 40 Abs 1 WRG (Entwässerungsanlagen; Herstellungen, die der Herabsetzung des Wassergehaltes eines Gebietes bestimmt sind)
§ 41 WRG (Schutzwasserbauten; Anlagen zum Zwecke der Abwehr schädlicher Wirkung von Gewässern)
§ 99 Abs 1 lit e WRG (Zuständigkeit des Landeshauptmannes; Angelegenheiten der Heilquellen und Heilmoore; „Berührung“ einer Thermalquelle reicht nicht aus)