§ 13 Abs 3 WRG (Art der Wasserbenutzung, auch qualitative Einwirkungen auf das lokal erforderliche Wasser der Bewohner einer Gemeinde)
§ 31b WRG (Abfalldeponien; Parteistellung der Gd zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserversorgung ihrer Einwohner trotz Fehlens einer Verweisungsnorm wie in § 32 Abs 6 WRG )