§ 107 Abs 2 WRG (Versäumung einer mündlichen Verhandlung ohne Verschulden der Partei, Möglichkeit, Einwendungen bis zur rk Entscheidung vorzubringen; Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Tag, Zulässigkeit, Einwendungen in der zweiten Verhandlung vorzubringen)
VwGH 23. 5 1995, 92/07/0065