§ 42 Abs 1 und 2 AVG (mündliche Verhandlung, Präklusion; Änderung des Projekts; neue Einwendungen hinsichtlich der Änderungen)
VwGH 14.09.1995, 95/06/0105
Das Projekt wurde in Bezug auf die hier behaupteten Immissionen in keiner Weise in der Verhandlung geändert, vielmehr wurde das gesamte Projekt von dem Grundstück der Bfin abgerückt, das heißt, es wurde der Abstand zwischen dem Trafogebäude und dem Grundstück der Bfin vergrößert. Die Bfin hätte nun aufgrund der geänderten Lage des Bauvorhabens grundsätzl Einwen mit Bezug auf diese Lageveränderung erheben können und beispielsweise behaupten können, dass durch die geänderte Lage nunmehr mit Immissionen zu rechnen sei. Abgesehen davon, dass eine derartige Behauptung mit Rücksicht auf die vergrößerte Entfernung des Bauvorhabens zum Grundstück der Bfin sachl unrichtig wäre, hat derartiges die Bfin weder in ihrem „Einspruch“ gegen den Bescheid des Bürgermeisters noch in der Vorstellung behauptet. Abw.