§ 42 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, Kundmachung durch Anschlag in der Gemeinde, Präklusion der nicht während der Verhandlung vorgebrachten oder bis zum Tag vor der Verhandlung schriftlich vorgebrachten Einwendungen; Präzisierung einer Einwendung anlässlich der Unterfertigung der Niederschrift auf einem vom Baugrundstück, auf dem die Verhandlung stattfand, verschiedenen Grundstück)