§ 69 Abs 1 Z 2 AVG (rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, Wiederaufnahme, Neuerungstatbestand, im Hauptinhalte des Spruches anderslautender Bescheid; auf Antrag eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur insoweit, als seine subjektiven Rechte betroffen)
VwGH 19.09.1995, 95/05/0240