§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbescheid; Spruch; Umfang des Spruches bei teilweiser Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides; keine Pflicht zur Wiederholung unveränderter Spruchteile)
VwGH 21.02.1995, 94/08/0268
Der Bf rügt, dass die bel Beh nicht ausdrückl ausgesprochen habe, dass der bekämpfte erstinst B mit Ausnahme der Abänderung hins des einen Monats unverändert aufrecht bleibe.