§ 42 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, Einwendungen müssen bei der Behörde vorgebracht werden)
VwGH 26.04.1995, 94/07/0185
Die mP hat im Verf vor der WasserrechtsBeh 1. Inst nie auch nur andeutungsweise einen Einwand gegen die Inanspruchnahme der öff Wegparzelle 962/2 vorgebracht. Diesbezügl ist daher Präklusion eingetreten. Dass die mP sich außerhalb des beh Verf geweigert hat, eine Zustimmungserklärung für die Inanspruchnahme dieses Grundstückes zu unterschreiben, ist idZ ohne Belang, da § 42 Abs 1 AVG auf Einwendungen bei der Beh abstellt. Schon aufgrund der eingetretenen Präklusion durfte die bel Beh die Berufung der mP nicht mehr zum Anlass nehmen, den erstinst WasserrechtsB wegen der darin enthaltenen Inanspruchnahme der Parzelle 962/2 aufzuheben. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.