§ 66 Abs 4 AVG (Berufungsbehörde, Entscheidung in der „Sache“; Überschreitung der Befugnis zur Sachentscheidung über die in erster Instanz vorgenommene Rechtsgestaltung)
VwGH 29.06.1995, 93/07/0061
Dass die bel Beh der Berufung des Bf gegen Spruchpunkt 2. des B des Bgm vom 6. 8. 1992 nicht Folge gegeben hat, verletzt den Bf in seinen Rechten deswegen nicht, weil der B des Bgm in diesem Umfang zum Zeitpunkt der Erlassung des angef B zeitl überholt war. Der erstinst wasserpolizeil Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG erstreckte sich auf den Zeitraum ab Erlassung des erstinst B bis Oktober 1992. Innerhalb dieses Zeitraumes hatte der Bf monatl Proben zu entnehmen und analysieren zu lassen. Da der Bgm einer gegen seinen B vom 6. 8. 1992 erhobenen Berufung die aW aber nicht aberkannt hatte, blieben die Rechtswirkungen seines B zufolge der vom Bf erhobenen Berufung sistiert, sodass die im B des Bgm zu Spruchpunkt 2. dem Bf aufgetragene Verpflichtung rechtl nicht zum Tragen kam und auch durch Bestätigung des bekämpften B durch die bel Beh im angef B vom 23. 3. 1993 zufolge Zeitablaufes nicht mehr wirksam werden konnte.