§ 129b Abs 2 Wr BauO (Eigentümer, Miteigentümer; Haftung für alle dem Gesetz widersprechenden Zustände auf der Liegenschaft, die von dritter Person mit oder ohne seine Zustimmung hervorgerufen, neben dem Dritten; keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; Eigenschaft als Eigentümer allein für Bestrafung für eigenmächtige Bauführung nicht ausreichend)
VwGH 29.08.1995, 94/05/0245