§ 46 Abs 1 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, bloß minderer Grad des Versehens, Verschulden des Parteienvertreters, Kontrollpflicht des Rechtsanwaltes, Grenzen, bloß manipulative Vorgänge wie Postöffnung)
VwGH 18.05.1995, 95/18/0523