§ 63 Abs 1 VwGG (Vollstreckung, Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Zustandes; Pflicht zu Ergänzung des Ermittlungsverfahrens)
VwGH 12.07.1995, 95/03/0056
Die bel Beh ist gem § 63 Abs 1 VwGG bei der Erlassung des Ersatz-B zur Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entspr Rechtszustandes verpflichtet. An diese Rechtsanschauung ist nicht nur die bel Beh, sondern auch der VwGH selbst gebunden, sofern sich - wie im BeschwFall - seit der Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erk aufgehobenen B die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Erfolgte die Aufhebung des angef B - wie hier - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften, weil es die bel Beh unterlassen hatte, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentl Tatbestandsermittlungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entspr Rechtszustandes darin, dass die bel Beh nunmehr jene Ergänzungen des Ermittlungsverf durchführt, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermögl (vgl die bei Dolp, Die VerwGerichtsbarkeit3, 734 ff, angef Jud).