§ 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Feststellung durch Vorausfahren, Videogerät; Ausmaß der Überschreitung kein Tatbestandselement)
§ 48 Abs 1 AVG (Zeugen, Verbot der Einvernahme, wenn zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen unfähig)