§ 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Feststellung durch geeichtes Radargerät, behauptete Störung durch Mobiltelefon)
VwGH 12.07.1995, 95/03/0099
Eine Radarmessung stellt grundsätzl ein taugl Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar. Wird daher ein vorschriftsmäßig geeichtes Radargerät zur Geschwindigkeitsmessung verwendet, so kann davon ausgegangen werden, dass die Funktionstüchtigkeit des Gerätes durch Störfaktoren, wie sie im Straßenverkehr üblicherweise auftreten - dazu gehören auch die von Mobilfunkgeräten ausgehenden Signale -, nicht beeinträchtigt wird. Abw.