§ 4 Abs 1 StVO (Verkehrsunfall, Beteiligte, Pflichten)
§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfall mit Sachschaden; Art des Schadens nicht relevant, Unterbleiben der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, persönliche Bekanntschaft der Beteiligten, Kontaktaufnahme, Streitgespräch über Verkehrsunfall)